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Battarieverordnung

Verordnung ??ber die R??cknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung - BattV)
BattV
Ausfertigungsdatum: 27.03.1998
Vollzitat:
"Batterieverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1486), ge?¤ndert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.7.1001 I 1486;
  ge?¤ndert durch Art. 7 G v. 9.9.2001 I 2331

 

?§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
Ziel der Verordnung ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abf?¤llen durch Batterien zu verringern, indem
1.
bestimmte schadstoffhaltige Batterien nicht in Verkehr gebracht werden d??rfen,
2.
gebrauchte Batterien zur??ckgenommen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ordnungsgem?¤?? und schadlos verwertet oder nicht verwertbare Batterien gemeinwohlvertr?¤glich beseitigt werden,
3.
Batterien mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden sollen.

?§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Batterien (schadstoffhaltige und sonstige Batterien):
aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Prim?¤rzellen oder wiederaufladbaren Sekund?¤rzellen (Akkumulatoren) bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;
2.
schadstoffhaltige Batterien:
a)
Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
b)
Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien,
c)
Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
d)
Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten,
e)
Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten;
3.
sonstige Batterien:
Batterien, die nicht unter Nummer 2 fallen;
4.
Starterbatterien:
Batterien der Nummern 2 oder 3, die ??blicherweise in Kraftfahrzeugen zum Starten, Z??nden und Beleuchten eingesetzt werden.
(2) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer gewerbsm?¤??ig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder ?¶ffentlicher Einrichtungen im Geltungsbereich dieser Verordnung
1.
Batterien herstellt oder herstellen l?¤sst, unabh?¤ngig davon, ob oder mit welchem Markenzeichen er diese versieht; bei Batterien ohne Markenzeichen gilt derjenige als Hersteller, der sie als erster im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr bringt;
2.
Batterien, gleichg??ltig auf welcher Handelsstufe, in den Geltungsbereich dieser Verordnung einf??hrt und dort erstmals in Verkehr bringt.
(3) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Batterien, gleichg??ltig auf welcher Handelsstufe, auch im Versandhandel, an Endverbraucher abgibt.
(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der Ger?¤te mit eingebauten Batterien herstellt oder in Verkehr bringt.
(5) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der Batterien oder Ger?¤te mit eingebauten Batterien nutzt.

?§ 7 Pflichten des Endverbrauchers
(1) Der Endverbraucher ist verpflichtet, Batterien, die Abf?¤lle sind, an einen Vertreiber oder an von den ?¶ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr?¤gern daf??r eingerichteten R??cknahmestellen zur??ckzugeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 k?¶nnen Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder ?¶ffentliche Einrichtungen sind, den Ort der R??ckgabe mit dem gemeinsamen R??cknahmesystem nach ?§ 4 Abs. 2 als auch mit Herstellern, die ein eigenes System nach ?§ 4 Abs. 3 eingerichtet haben, vereinbaren.

?§ 8 Ausnahmen
F??r Batterien, die f??r besondere Zwecke, insbesondere als Antriebsbatterien oder ortsfeste Batterien, in gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder ?¶ffentlichen Einrichtungen eingesetzt werden, k?¶nnen Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher die Art der R??cknahme sowie die Kosten f??r die R??cknahme, Verwertung und Beseitigung abweichend von den ?§?§ 4 und 5 vereinbaren.

?§ 9 Mitwirkung der ?¶ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr?¤ger
(1) Neben den Vertreibern sind die ?¶ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr?¤ger ebenfalls verpflichtet, gebrauchte Batterien unentgeltlich anzunehmen, die private Endverbraucher oder Betreiber von Kleingewerbe in station?¤ren oder ortsbeweglichen Sammeleinrichtungen f??r schadstoffhaltige Abf?¤lle aus privaten Haushaltungen und Kleingewerben abgeben.
(2) 1Die ?¶ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr?¤ger sind verpflichtet, die von ihnen gem?¤?? Absatz 1 angenommenen Batterien einem R??cknahmesystem der Hersteller nach ?§ 4 Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein eigenes R??cknahmesystem nach ?§ 4 Abs. 3 eingerichtet hat, diesem zur Abholung unentgeltlich bereitzustellen. 2?§ 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unber??hrt.
(3) Die Abs?¤tze 1 und 2 gelten nicht f??r Starterbatterien oder die in ?§ 8 genannten Batterien.
(1) 1Der Hersteller hat schadstoffhaltige Batterien vor dem Inverkehrbringen mit einer Kennzeichnung nach Anhang 1 zu versehen. 2Sind schadstoffhaltige Batterien vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt oder in das Gebiet der Europ?¤ischen Gemeinschaften eingef??hrt worden, k?¶nnen sie noch sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. 3Schadstoffhaltige Batterien gem?¤?? ?§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, die vor dem 1. September 2001 hergestellt oder in das Gebiet der Europ?¤ischen Gemeinschaften eingef??hrt wurden, k?¶nnen noch neun Monate ab diesem Zeitpunkt ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.
(2) Zus?¤tzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zul?¤ssig, sofern sie dem Verbraucher weitere Informationen ??ber die Verwertung der Batterien geben und nicht im Widerspruch zu einer Kennzeichnung nach Absatz 1 stehen.

?§ 12 Hinweispflicht
1Wer gewerbsm?¤??ig Batterien an private Verbraucher abgibt, hat an f??r den Verbraucher gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinzuweisen,
1.
dass die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer N?¤he unentgeltlich zur??ckgegeben werden k?¶nnen,
2.
dass der Endverbraucher zur R??ckgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist und
3.
welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1 und 3 haben.
2Wer Batterien im Versandhandel abgibt, hat die Information gem?¤?? Satz 1 Nr. 1 bis 3 in der Warensendung und in den Katalogen zu geben.

?§ 13 Verbote
(1) 1Es ist verboten, Batterien oder in Ger?¤ten eingebaute Batterien mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent in Verkehr zu bringen. 2Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von h?¶chstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Verbot ausgenommen.
(2) 1Es ist verboten, Ger?¤te in Verkehr zu bringen, die
1.
schadstoffhaltige Batterien enthalten und
2.
nicht so gestaltet sind, dass nach Ende der Lebensdauer der Batterie eine m??helose Entnahme der Batterie durch den Verbraucher gew?¤hrleistet ist.
2Satz 1 gilt nicht f??r Ger?¤te der in Anhang 2 genannten Ger?¤tegruppen.
(3) Ein Inverkehrbringen im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, soweit
1.
die Bundeswehr zur Aufrechterhaltung einzelner technischer Systeme auf den Einsatz von Batterien der in Absatz 1 genannten Art nicht verzichten kann,
2.
gew?¤hrleistet ist, dass diese Batterien unmittelbar nach Gebrauch an den Hersteller zur??ckgegeben werden, und
3.
der Hersteller sich gegen??ber der Bundeswehr verpflichtet hat, diese Batterien zur??ckzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten oder nicht verwertete Batterien zu beseitigen.

?§ 14 Ger?¤te mit fest eingebauten Batterien
1F??r Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher von Ger?¤ten der in Anhang 2 genannten Ger?¤tegruppen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des ?§ 4 Abs. 2 und ?§ 9 sinngem?¤?? f??r das ganze Ger?¤t, es sei denn, dass f??r das Ger?¤t eine R??cknahmeverpflichtung nach anderen Vorschriften besteht. 2Hersteller solcher Ger?¤te haben vor dem Inverkehrbringen eine Information f??r den Endverbraucher beizuf??gen, die ihn auf die im Ger?¤t eingebauten schadstoffhaltigen Batterien und auf die Verpflichtung zur ordnungsgem?¤??en R??ckgabe des Ger?¤tes hinweist.
 
Quelle:  http://www.bundesrecht.juris.de/battv/index.html 
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