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Battarieverordnung |
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Verordnung ??ber die R??cknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung - BattV)
BattV
Ausfertigungsdatum: 27.03.1998
Vollzitat:
"Batterieverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
2001 (BGBl. I S. 1486), ge?¤ndert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9.
September 2001 (BGBl. I S. 2331)"
| Stand: |
Neugefasst durch Bek. v. 2.7.1001 I 1486; |
| |
ge?¤ndert durch Art. 7 G v. 9.9.2001 I 2331 |
Ziel der Verordnung ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abf?¤llen durch Batterien zu verringern, indem
- 1.
-
bestimmte schadstoffhaltige Batterien nicht in Verkehr gebracht werden d??rfen, - 2.
-
gebrauchte Batterien zur??ckgenommen und entsprechend den
Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ordnungsgem?¤??
und schadlos verwertet oder nicht verwertbare Batterien
gemeinwohlvertr?¤glich beseitigt werden, - 3.
-
Batterien mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden sollen.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
-
Batterien (schadstoffhaltige und sonstige Batterien):
aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Prim?¤rzellen oder
wiederaufladbaren Sekund?¤rzellen (Akkumulatoren) bestehende Quellen
elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer
Energie gewonnen wird; - 2.
-
schadstoffhaltige Batterien:
- a)
-
Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, - b)
-
Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien, - c)
-
Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, - d)
-
Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, - e)
-
Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten;
- 3.
-
sonstige Batterien:
Batterien, die nicht unter Nummer 2 fallen; - 4.
-
Starterbatterien:
Batterien der Nummern 2 oder 3, die ??blicherweise in Kraftfahrzeugen zum Starten, Z??nden und Beleuchten eingesetzt werden.
(2) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist,
wer gewerbsm?¤??ig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder
?¶ffentlicher Einrichtungen im Geltungsbereich dieser Verordnung - 1.
-
Batterien herstellt oder herstellen l?¤sst, unabh?¤ngig davon, ob
oder mit welchem Markenzeichen er diese versieht; bei Batterien ohne
Markenzeichen gilt derjenige als Hersteller, der sie als erster im
Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr bringt; - 2.
-
Batterien, gleichg??ltig auf welcher Handelsstufe, in den
Geltungsbereich dieser Verordnung einf??hrt und dort erstmals in Verkehr
bringt.
(3) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist,
wer Batterien, gleichg??ltig auf welcher Handelsstufe, auch im
Versandhandel, an Endverbraucher abgibt.
(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser
Verordnung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der
Ger?¤te mit eingebauten Batterien herstellt oder in Verkehr bringt.
(5) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der Batterien oder Ger?¤te mit eingebauten Batterien nutzt.
(1) Der Endverbraucher ist verpflichtet,
Batterien, die Abf?¤lle sind, an einen Vertreiber oder an von den
?¶ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr?¤gern daf??r eingerichteten
R??cknahmestellen zur??ckzugeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 k?¶nnen
Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche
Unternehmen oder ?¶ffentliche Einrichtungen sind, den Ort der R??ckgabe
mit dem gemeinsamen R??cknahmesystem nach ?§ 4 Abs. 2 als auch mit
Herstellern, die ein eigenes System nach ?§ 4 Abs. 3 eingerichtet haben,
vereinbaren.
F??r Batterien, die f??r besondere Zwecke,
insbesondere als Antriebsbatterien oder ortsfeste Batterien, in
gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder
?¶ffentlichen Einrichtungen eingesetzt werden, k?¶nnen Hersteller,
Vertreiber und Endverbraucher die Art der R??cknahme sowie die Kosten
f??r die R??cknahme, Verwertung und Beseitigung abweichend von den ?§?§ 4
und 5 vereinbaren.
(1) Neben den Vertreibern sind die
?¶ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr?¤ger ebenfalls verpflichtet,
gebrauchte Batterien unentgeltlich anzunehmen, die private
Endverbraucher oder Betreiber von Kleingewerbe in station?¤ren oder
ortsbeweglichen Sammeleinrichtungen f??r schadstoffhaltige Abf?¤lle aus
privaten Haushaltungen und Kleingewerben abgeben.
(2) 1Die
?¶ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr?¤ger sind verpflichtet, die von
ihnen gem?¤?? Absatz 1 angenommenen Batterien einem R??cknahmesystem der
Hersteller nach ?§ 4 Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein eigenes
R??cknahmesystem nach ?§ 4 Abs. 3 eingerichtet hat, diesem zur Abholung
unentgeltlich bereitzustellen. 2?§ 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unber??hrt.
(3) Die Abs?¤tze 1 und 2 gelten nicht f??r Starterbatterien oder die in ?§ 8 genannten Batterien.
(2) Zus?¤tzliche freiwillige Kennzeichnungen sind
zul?¤ssig, sofern sie dem Verbraucher weitere Informationen ??ber die
Verwertung der Batterien geben und nicht im Widerspruch zu einer
Kennzeichnung nach Absatz 1 stehen.
1Wer
gewerbsm?¤??ig Batterien an private Verbraucher abgibt, hat an f??r den
Verbraucher gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare
Schrifttafeln darauf hinzuweisen, - 1.
-
dass die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in
deren unmittelbarer N?¤he unentgeltlich zur??ckgegeben werden k?¶nnen, - 2.
-
dass der Endverbraucher zur R??ckgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist und - 3.
-
welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1 und 3 haben. 2Wer
Batterien im Versandhandel abgibt, hat die Information gem?¤?? Satz 1 Nr.
1 bis 3 in der Warensendung und in den Katalogen zu geben.
(1) 1Es
ist verboten, Batterien oder in Ger?¤ten eingebaute Batterien mit einem
Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent in Verkehr zu
bringen. 2Knopfzellen und aus
Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von
h?¶chstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Verbot ausgenommen.
(2) 1Es ist verboten, Ger?¤te in Verkehr zu bringen, die
- 1.
-
schadstoffhaltige Batterien enthalten und - 2.
-
nicht so gestaltet sind, dass nach Ende der Lebensdauer der
Batterie eine m??helose Entnahme der Batterie durch den Verbraucher
gew?¤hrleistet ist. 2Satz 1 gilt nicht f??r Ger?¤te der in Anhang 2 genannten Ger?¤tegruppen.
(3) Ein Inverkehrbringen im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, soweit
- 1.
-
die Bundeswehr zur Aufrechterhaltung einzelner technischer Systeme
auf den Einsatz von Batterien der in Absatz 1 genannten Art nicht
verzichten kann, - 2.
-
gew?¤hrleistet ist, dass diese Batterien unmittelbar nach Gebrauch an den Hersteller zur??ckgegeben werden, und - 3.
-
der Hersteller sich gegen??ber der Bundeswehr verpflichtet hat,
diese Batterien zur??ckzunehmen und entsprechend den Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten oder nicht
verwertete Batterien zu beseitigen.
1F??r
Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher von Ger?¤ten der in Anhang 2
genannten Ger?¤tegruppen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit
Ausnahme des ?§ 4 Abs. 2 und ?§ 9 sinngem?¤?? f??r das ganze Ger?¤t, es sei
denn, dass f??r das Ger?¤t eine R??cknahmeverpflichtung nach anderen
Vorschriften besteht. 2Hersteller
solcher Ger?¤te haben vor dem Inverkehrbringen eine Information f??r den
Endverbraucher beizuf??gen, die ihn auf die im Ger?¤t eingebauten
schadstoffhaltigen Batterien und auf die Verpflichtung zur
ordnungsgem?¤??en R??ckgabe des Ger?¤tes hinweist.
Quelle: http://www.bundesrecht.juris.de/battv/index.html
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